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Erbrecht

Erbrecht Testament
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Ist das ein wirksames Testament?
 
Der Text:
"Wenn sich für mich einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt, der bekommt mein Haus und alles was ich habe".
 
Das Ganze war unterschrieben und die Unterzeichnerin namentlich benannt.
Ein handschriftliches Testament, auch privates Testament genannt, hat folgende (formale) Voraussetzungen (§ 2247 Abs. 1 BGB):
1. Es muss insgesamt handschriftlich geschrieben sein
2. Es muss unterschrieben sein
Wenn es sich also bei der Unterschrift um diejenige handelt, die die Erblasserin auch sonst benutzte, ist dies (zunächst) ein formal gültiges Testament. Dass dieses auf einem wenige Zentimeter großen Notizzettel verfasst wurde, steht der Wirksamkeit ("grundsätzlich") nicht entgegen, so das Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss  vom 20.03.19, Az. 1 W 42/17.
Das Problem war der Inhalt der "letztwilligen Verfügung"und daran scheiterte letztlich doch die Wirksamkeit: So monierte das Gericht, (unter anderem) eine Erbeinsetzung desjenigen, "der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt," sei nicht ausreichend bestimmt und deshalb unwirksam.
Außerdem existierte im geschilderten Fall ein zweites Testament. Da der Notizzettel aber kein Datum enthielt, war nicht feststellbar welche Verfügungen jüngeren Datums waren. Denn diese gehen regelmäßig den älteren vor. Das fehlende Datum geht dann aber zu Lasten der Anordnungen, bei denen es fehlt. 
Fazit: Ein Privattestament im Ganzen handschriftlich aufsetzen und eindeutig formulieren. Überschrift: "Testament" oder "Mein letzter Wille". Den eigenen Namen und den der bedachten Personen so genau wie möglich nennen (Name, Vorname, Wohnort, Geburtsdatum, etc.). Ort, Datum Unterschrift nicht vergessen.
Mutterstadt, den 28.0802019

Ich recherchiere für Sie die aktuellsten Entscheidungen bzw. Änderungen. Es kann aber immer wieder geschehen, dass diese von anderer Rechtsprechung "überholt" werden oder mit anderer kollidieren.

Schon deshalb, aber auch aus prinzipiellen Gründen, sollten Sie diese Besprechungen  nicht eigenen Rechtsentscheidungen zugrunde legen.

 

Die Texte und auch meine Hinweise können und sollen keine Rechtsberatung ersetzen.

 

Aus diesem Grund kann auch keinerlei Haftung für die Inhalte übernommen werden.

Hinweis: Die verwendeten Bilder dienen nur der Illustration. Sie haben keinen konkreten Bezug zum Fall.

Mietrecht

Abnutzung
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Wer zahlt den "gewöhnlichen Verschleiß"?
 
Je nach Mieter und Mietdauer bekommt der Eigentümer seine Immobilie mehr oder weniger ordentlich zurück. Und der Mieter ist nicht verpflichtet, alles picobello zu hinterlassen. Zur Grenzziehung ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden aus dem Mai 2019.
Das Problem: Die Abgrenzung zwischen Beschädigung und "gewöhnlichem Verschleiß". Für Ersteres haftet der Mieter, für Letzteres nicht.
Dazu das Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 28.05.2019, Az. 3 S 31/19. Der Mieter zog nach 14 Jahren aus. Er hinterließ unter anderem Kerben im Laminat. Dies seien nicht Ersatz fähige Verschleißerscheinungen. Sie seien nach einer so langen Mietdauer nicht unüblich.
Mit entscheidend war in dem Fall, dass es sich um Laminat von einfacher Qualität handelte, dessen Lebensdauer bereits überschritten war.
 
Mutterstadt, den 07.09.2019

Ich recherchiere für Sie die aktuellsten Entscheidungen bzw. Änderungen. Es kann aber immer wieder geschehen, dass diese von anderer Rechtsprechung "überholt" werden oder mit anderer kollidieren.

Schon deshalb, aber auch aus prinzipiellen Gründen, sollten Sie diese Besprechungen  nicht eigenen Rechtsentscheidungen zugrunde legen.

 

Die Texte und auch meine Hinweise können und sollen keine Rechtsberatung ersetzen.

 

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Bestellerprinzip

Sonstiges

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Bestellerprinzip auch für sogenannte Kauf-Immobilien"?
Das Bestellerprinzip ist eine politisch gewollte Einschränkung der freien Marktwirtschaft. Sie sollte Übertreibungen am Wohnungsmarkt entgegenwirken, die durch die Vernachlässigung des Wohnungsbaus in den letzten Jahrzehnten entstanden sind. Zunächst wurde das Bestellerprinzip für Mietobjekte eingeführt. Es besagt, dass derjenige der zuerst den Makler beauftragt (in der Regel der Eigentümer-Vermieter), die gesamten Maklerkosten zu tragen hat.
Eine Entspannung am Mietmarkt ist dadurch nicht nachweislich eingetreten. Es ist vielmehr so, wie Makler beobachten, dass weniger Wohnimmobilien zur Vermietung auf den Markt kommen. Das liegt daran, dass sich die Vermieter die Maklergebühren ersparen wollen und sich deshalb erst in ihrem persönlichen Umfeld umschauen. Trotzdem, die Ideologen ließen sich nicht überzeugen und wollten dieses Bestellerprinzip auch für Kauf-Immobilien einführen.
 
Dazu wird es voraussichtlich nicht (ganz) kommen. Das sogenannte Wohnpaket, das im Koalitionsausschuss verhandelt wurde sieht vor, dass die Teilung einer Provision vereinbart werden muss wenn Käufer und Verkäufer beide Auftraggeber sind. Dabei gilt zusätzlich, dass derjenige, der den Makler zuerst beauftragt, mindestens so viel zahlen muss, wie die andere Kaufpartei.
 
Auch soll es die Möglichkeit geben, dass ein Käufer, der den Makler mit der Suche beauftragt, diesen alleine bezahlt. Voraussichtlich wird dieses Gesetz sich bis Mitte 2020 hinziehen. Die große Koalition hat sich bereits dafür ausgesprochen. Ein Gesetzesentwurf ist in Vorbereitung. Dieser muss als nächstes das parlamentarische Verfahren durchlaufen.
 
Neustadt den 13.09.2019

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Schon deshalb, aber auch aus prinzipiellen Gründen, sollten Sie diese Besprechungen  nicht eigenen Rechtsentscheidungen zugrunde legen.

 

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HaftungVe
Haftung der Hausverwaltung für fehlerhafte Beschlüsse
 
Die Hausverwaltung lädt u,a, zur Eigentümerversammlung ein und leitet diese. Was aber, wenn dabei Fehler unterlaufen die zu einem anfechtbaren Beschluss führen? Unter welchen Voraussetzungen haftet die Verwaltung auf Schadensersatz?

Ich recherchiere für Sie die aktuellsten Entscheidungen bzw. Änderungen. Es kann aber immer wieder geschehen, dass diese von anderer Rechtsprechung "überholt" werden oder mit anderer kollidieren.

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Eine Berliner Wohnungseigentümergemeinschaft beschloss (umfangreiche) Sanierungsarbeiten. Das Problem: Es lag nur das Angebot einer Baufirma vor. Deswegen klagte ein Miteigentümer gegen den Beschluss und obsiegte.
 
Die Wohnungseigentümergemeinschaft klagte jetzt wiederum gegen die Verwalterin, auf Ersatz der Kosten des verlorenen Prozesses. Mit der Begründung, das Zur-Abstimmung-Stellen der Sanierungsarbeiten unter der Zugrundelegung nur eines Angebots sei pflichtwidrig gewesen.
Auch dieser Prozess wurde gewonnen, zunächst vor dem Amtsgericht Berlin-Charlottenburg und dann vor dem Landgericht Berlin vom 2.2.18, Az. 85 S 98/16 WEG. Beide meinen, ein Angebot für eine Beschlussfassung über umfangreiche Sanierungsarbeiten sei zu wenig, und das hätte die Verwalterin wissen/berücksichtigen müssen.
 
Neustadt den 08.10.2019

Wohnungseigentum

Verkehrsrecht

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Verwertbarkeit der Ergebnisse bei Geschwindigkeitskontrollen

 

"Blitzer" sind natürlich notwendig. Die Akzeptanz sinkt mit dem Eindruck, dass sie, an Ort und Zeit der Aufstellung gemessen, weniger der Verkehrssicherheit dienen, sondern vielmehr eine willkommene Einnahmequelle für die dauer-leeren Staatskassen ergeben.
So mancher Autofahrer hat sich schon mal gefragt, ob er denn tatsächlich so schnell gefahren ist, wie ihm da vorgeworfen wird. Will er dies gerichtlich überprüfen lassen, so wird er in der Regel in vorwurfsvollem Ton belehrt, dass die Messgeräte von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt geprüft wurden. Sie seien absolut zuverlässig.
Dabei wird eines geflissentlich verschwiegen: So ein "Blitzer" erfasst für jedes Fahrzeug hunderte von Einzelwerten. Nach Formeln, die nicht offen gelegt werden, wird dann die Geschwindigkeit ermittelt. Und: Bei den meisten Geräten wird außer dem Endergebnis nichts gespeichert. Damit ist es in diesen Fällen unmöglich, das Zustandekommen des Ergebnisses (gutachterlich) überprüfen zu lassen.
 
Die staatliche Seite hält dieses Vorgehen für völlig korrekt, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt habe schließlich geprüft und für gut befunden. Auch die meisten Gerichte machten bislang dieses "Spiel" mit. Eine Wende ergab sich mit der Entscheidung des Verfassungsgerichtshof Saarland vom 05.07.19  Az. Lv 7/17. Die Nicht-Nachprüfbarkeit hält dieser für eine Verletzung des Gebots eines fairen Verfahrens, da der Betroffene außerstande sei, sich effektiv zu verteidigen. Damit sei das Rechtsstaatsprinzip verletzt, das Messergebnis nicht verwertbar.
Dieses Urteil gilt zunächst nur für das Messgerät, das im konkreten Fall verwendet wurde "TraffiStar S350" von Jenoptik, und im Hinblick auf die Zuständigkeit des angerufenen Verfassungsgerichtshofs, das Saarland. Allerdings gib es noch weitere Messgeräte, die Messdaten nur unzureichend speichern und das Rechtsstaatsprinzip gilt in ganz Deutschland. Es ist deshalb zu erwarten, dass mit dieser Argumentation sich demnächst bundesweit die Gerichte beschäftigen müssen. Ein weiter Gang für die betroffenen Verkehrsteilnehmer: Bevor sie nämlich ein Verfassungsgericht anrufen können, müssen sie erst alle Instanzen der sogenannten ordentlichen Gerichtsbarkeit durchlaufen haben.
 
Neustadt den 12.10.2019

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Blitzer

Erbrecht

TGutach
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Testament:
 
Bei Zweifeln an der Echtheit muss nicht in jedem Fall ein Gutachter hinzugezogen werden.
Dem (Nachlass-) Gericht wird gewisse Prüfungskompetenz zugebilligt.
Oberlandesgericht Bamberg, Beschluss 25.2.2019 (1 W 4/19)

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Handschriftliche Testamente erwecken oft Argwohn bei denen, die nicht bedacht wurden. Sehr schnell kommt dann von dieser Seite der Einwand "Fälschung". Ob dies tatsächlich der Fall ist, das ließe sich mit einem graphologischen Gutachten feststellen. Muss ein solches angefordert werden, wenn Einer Zweifel an der Echtheit der Urkunde äußert? Nein, das geht unseren Gerichten dann doch zu weit.
Der Fall: Ein Erblasser litt unter einem sogenannten Tremor an der rechten Hand. Das schlug sich auf sein Schriftbild nieder, was an Vergleichs-Schrift-Proben zu sehen war. Im Testament waren diese Besonderheiten nicht zu sehen. Trotzdem erkannte das Nachlassgericht das Testament als echt an, ohne einen Sachverständigen hinzuzuziehen.
Das Oberlandesgericht segnete diese Vorgehensweise ab. Ein Gutachten sei nur bei (berechtigten) Zweifeln nötig. Die gebe es hier aber nicht. So hätten die Buchstaben Charakteristiken, wie sie sich auch aus dem Vergleichsmaterial ergäben. Ein Testament abzufassen, sei nicht gerade alltäglich. Bei lebensnaher Betrachtungsweise könne man davon ausgehen, dass sich der Erblasser dabei um ein (besonders) sauberes Schriftbild bemühte. Und: Trotz Tremor könne man sauber schreiben. 
 
Neustadt den 13.01.2020
Kein Wegerecht
durch
Gewohnheitsrecht?
Bundesgerichtshof
Urteil vom 24.01.2020
Az.: V ZR 155/18
GewR

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Der Fall: Die Eigentümer von drei nebeneinander liegenden Häusern klagten auf Zugang zu ihren rückwärtig gelegenen Garagen. Der Weg hierzu befindet sich auf fremden Grundstücken, dessen Nutzung seit Jahrzehnten durch frühere Eigentümer und nach dem Eigentumsübergang auf die jetzige Eigentümerin, durch diese selbst geduldet worden war.
 
Diese wollte nicht mehr so weiter machen und erklärte mit Wirkung zum Ende 2016  die "Kündigung des Leihvertrages über das vor über 30 Jahren bestellte, schuldrechtliche Wegerecht".
Das Landgericht Aachen und das Oberlandesgericht Köln waren noch für ein Wegerecht (aus Gewohnheit). Anders der Bundesgerichtshof. Gewohnheitsrecht entstehe durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird. Als ungeschriebenes Recht enthalte es eine generell-abstrakte Regelung. Diese müsse über den Einzelfall hinausweisen
Der BGH weiter: In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn könne ein Wegerecht außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung unter Grundstücksnachbarn.
Konsequenz: Die Angelegenheit wurde an das Oberlandesgericht zurück verwiesen. Dieses müsse prüfen, ob den Eigentümern gemäß § 917 Abs. 1 BGB ein Notwegrecht zustehe. Dies wäre der Fall, wenn die ordnungsmäßige Benutzung ihrer Grundstücke eine Zufahrt über die Grundstücke der Beklagten erforderlich machte.
 
Neustadt den 29.02.2020
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Sonstiges

Erbrecht

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Testament:
Bei der Errichtung nichts als selbstverständlich voraussetzen.
OLG München, Beschluss v. 12.11.2019 – 31 Wx 183/19
Der Fall: Ein Ehepaar errichtete  ein von ihnen eigenhändig ge- und unterschriebenes Testament wie folgt: „Wir (Ehemann) geb. am (…) und (Ehefrau) geb. am (…) wollen dass nach unserem Tod das Haus unser Sohn  … bekommt.
Er muss aber unserer Tochter 35% ausbezahlen. Wenn noch Geld vorhanden ist, bekommt jedes die Hälfte. Unser Sohn bekommt die Münzen und Vaters Sachen,
Unsere Tochter Schmuck, Puppen, Handarbeiten, Kaffee- und Speiseservice, Silber-Besteck."
Nach dem Tod seiner Frau beantragte der Witwer ein Testament, das ihn als Alleinerbe auswies. Er war der Ansicht, bei einem Testament zwischen Ehegatten, so wie er es mit seiner verstorbenen Frau errichtet habe, sei es üblich, dass man sich zunächst gegenseitig als Erbe einsetzt. Das Nachlassgericht und das Oberlandesgericht wiesen diesen Antrag zurück.
Die gegenseitige Erbeinsetzung könne nicht allein aufgrund der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes angenommen werden. Und weiter: Eine Erbeinsetzung, die in dem Testament nicht enthalten und nicht einmal angedeutet ist, könne den testamentarischen Formzwecken nicht gerecht werden. Mangels entsprechender Anhaltspunkte im Testament sei es nicht einmal erforderlich, eine Beweisaufnahme anzuordnen, um den wahren Willen der Verfasser des Testaments zu erforschen.
 
​Neustadt den 29.03.2020

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Auslegung
Entzug wg. Diebstahls

Erbrecht

Euros
Entziehung des Pflichtteils bei Diebstahl
Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss vom 24.01.2019
Az.: 19 U 80/18

Ein Enkel hatte seine Großmutter im Jahr 1992 bestohlen. Er entwendete ihr 6.100 DM. Er wurde deshalb zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Die Großmutter entzog ihm deshalb den Pflichtteil. Das wollte ihr Enkel nicht hinnehmen und erhob nach ihrem Tod Klage.

Zu Unrecht, so das OLG Stuttgart. Der Diebstahl stelle ein schweres vorsätzliches Vergehen dar. Das zeige sich allein an der Höhe der verhängten Strafe. 100 Tagessätze würden sogar in einem allgemeinen Führungszeugnis aufgenommen. Außerdem seien im Jahr 1992 die entwendete Summe ein "nicht unerheblicher" Vermögenswert gewesen, zumindest für die Erblasserin, die ohne Schul-und Berufsausbildung sei. Ihre Erwerbsmöglichkeiten hielten sich somit in engen Grenzen.

​Neustadt den 04.07.2020

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